RuF Nordbögge-Lerche e.V.
Satzung
http://www.reiten-in-boenen.de/satzung.html

© 2012 RuF Nordbögge-Lerche e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Nordbögge-Lerche"
  2. Der Verein hat sein Sitz in Bönen-Nordbögge und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e. V. und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, den Reit- und Fahrsport sowie die Haltung und Ausbildung von Pferden zu fördern und zu pflegen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch Wahrnehmung folgender Aufgaben erreicht werden:

a) Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in Ausbildung und im Umgang mit Pferden.

b) Die Ausführung des Reit- und Fahrsportes und die Erholung seiner Mitglieder mit Hilfe ihrer Pferde in der freien Natur und Landschaft. Hier sind die besonderen Aufgaben des Verbandes, die Landschaftspflege sowie der Natur- und Wasserschutz zu beachten.

c) Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistunsprüfungen (Turniere)

d) Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.

e) Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in eine Jugendabteilung mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsgemäßen Aufgabe zu fördern, ihnen die Möglichkeiten für eine zweckmäßige und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung neben der Ausübung des Reit- und Fahrsports zu geben, ihnen durch gemeinsame Wanderritte und -fahrten das bessere Kennen lernen der engeren und weitern Heimat zu ermöglichen.

f) Errichtung von Sportanlagen

g) Die Teilnahme an Lehrgängen aller Art zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern.

h) Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber allen öffentlichen Stellen insbesondere der Landesregierung, den Bezirksregierungen, den Kreisen und den Sportbünden durch:

Mitwirkung bei einer Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Verbandsgebiet.

Durch Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

Durch gutachterliche Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde oder Gespanne und bei Anzeigen gemäß Tierschutzgesetz.

Und durch Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport betreffen sowie die Pferdehaltung besonders wenn sie über den Bereich der Gemeinden hinausgehen und für alle Reitvereine im Verbandsgebiet von Bedeutung sein können.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  3. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete des Reit- und Fahrsportes bzw. der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen innerhalb von 3 Monaten abzulehnen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Dieses Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinen Beiträgen in Rückstand befindet.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.

b) durch tatkräftigen Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlisch:

a) durch Austritt, der mit vierteljährlicher, schriftlicher Kündigung zum Jahresende erfolgen kann,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss.

Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliedsversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Jahr, zu zahlen.  

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer und Kassenführer

d) dem stellvertretenden Geschäftsführer und Kassenführer

e) dem Jugendwart

f) zwei bis sechs Beisitzer

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wahl erfolgt nicht gleichzeitig, die Funktion der Stellvertreter wird in der dem 1. Wahlgang folgenden Jahreshauptversammlung besetzt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich und zulässig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  2. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann für den Rest der Wahlperiode kommissarisch ein Vorstandsmitglied zur Wahrung der Aufgaben eingesetzt werden.
  3. Der Jugendwart wird gemäß § 10 gewählt.
  4. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und in seiner Vertretung -die nicht nachgewiesen werden muss- durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  5. Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen oder auf Vorstandsbeschluss. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18 Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel beantragt wird.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weitern Vorstandsmitglied zu unterzeichen ist.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a)Die Wahl der vorgenannten Vorstandsmitglieder von a bis d und f und die Bestätigung des Jugendwartes sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner   Vorstandsmitglieder von Ihren Ämtern.

Die Abberufung des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Jugendabteilung. (Für die Wahl des Jugendwartes ist die Jugendabteilung zuständig, nach Maßgabe der Jugendordnung, die nicht Gegenstand der Satzung ist. Siehe § 10 ).

b) Die entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung, wenn dieses in der Tagesordnung vorgesehen ist.

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

e) Zur Überwachung der Kassenführung wählt die Mitgliedsversammlung zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied. In jedem Jahr scheidet ein Mitglied aus, das Ersatzmitglied wird Mitglied, die Mitgliederversammlung wählt ein Ersatzmitglied.

Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weitern Geschäftsjahren möglich.

Die zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

f) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, unter 2/3 Mehrheitsbeschluss der erschienenen Mitglieder

g) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( siehe § 12 ).

h) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 

 

§ 9 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

      Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:

  1. Dem zuständigen Kreis-(Bezirks-)Verband der Reit- und Fahrvereine seines Kreises Unna-Hamm.
  2. Dem Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine.
  3. Dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
  4. Dem Kreissportbund oder entsprechenden Organisation auf Stadt- und Kreisebene.
  5. Die Jugendabteilung sollte in allen örtlichen Jugendausschüssenvertreten sein. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand zu stellen.

 

§ 10 Die Jugendabteilung

Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern zusammen.

Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder von 12 bis 18 Jahren. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter für 2 Jahre, die von der Mitgliedsversammlung zu bestätigen sind.

Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihren eigenen Vertreter.

 

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen.

Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliedsversammlung vorzulegen ist.

 

§ 12 Beiträge

Die Mitgliedsversammlung setzt die Beiträge fest, die eine Bringschuld sind und bis zum 30. April eines jeden Jahres entrichtet sein müssen.

Mitglieder, die mit Beitragszahlung über 6 Monate im Rückstand sind, müssen schriftlich gemahnt werden. Mahnkosten, Einzugsgebühren und besondere Vorladung gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedes.

 

§ 13 Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einem öffentlichen Geldinstitut angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassierer gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgeben in der Kasse zu führen.

Die Höhe des Betrages bestimmt der Vorstand.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsausgaben oder übermäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 14 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer durch Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

In Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Landwirtschaftskammer Unna, die es zur Förderung und Pflege des Reitsportes zu verwenden hat.

Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Zurück